{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 14. August 2017\nBEK 2017 22\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin E.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung)\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Januar 2017, SUI 2014 2500);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 2. April 2013\nStrafantrag gegen einen ihm unbekannten Türsteher der F.________ Bar in\nV.________ wegen einfacher Körperverletzung (U-act. 8.1.02). Der Türsteher\nsoll ihm am 24. März 2013, um ca. 01:30 Uhr auf der Tanzfläche den linken\nArm mit einem sogenannten Polizeigriff auf den Rücken gebogen und dabei\ngebrochen haben (U-act. 8.1.03, Frage 7). Im Laufe der Ermittlungen wies der\nBeschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Person mit\ndem Vornamen „W.________“ in der F.________ Bar in V.________ gearbeitet habe (U-act. 3.0.15). An der Einvernahme von 24. Januar 2015 gab er an,\nC.________ (nachfolgend Beschuldigter) als die Person zu erkennen, die ihm\nam besagten Abend in der F.________ Bar den Arm gebrochen habe (U-\nact. 8.1.07, Fragen 14 und 15). Der Beschuldigte sagte aus, an diesem Abend\nnicht in der F.________ Bar gearbeitet zu haben (U-act. 8.1.07, Frage 19). Er\nhabe zum letzten Mal am 31. Dezember 2012 dort gearbeitet (U-act. 8.1.07,\nFrage 20). Er könne nicht mehr sagen, wo er an diesem Abend gewesen sei,\ner sei seiner Meinung nach aber an einer Observation als Privatdetektiv in\nX.________ oder Y.________ gewesen; er arbeite für die G.________ GmbH\nund sei an diesem Abend in deren Auftrag unterwegs gewesen (U-act. 8.1.07,\nFragen 23 und 25).\n\nb) Mit E-Mail vom 27. Januar 2015 bestätigte H.________, Vorsitzender\nder Geschäftsführung der G.________ GmbH, dass der Beschuldigte in der\nNacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013, von 22:00 Uhr bis 03:30\nUhr für die G.________ im Raum Y.________ gearbeitet und anschliessend\nvon 04:35 Uhr bis 05:10 Uhr eine Objektkontrolle in Z.________ durchgeführt\nhabe.\n\nc) Am 31. August 2016 befragte die Kantonspolizei Schwyz die Zeugen\nI.________ (U-act. 10.0.04), J.________ (U-act. 10.0.05) und K.________ (U-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nact. 10.0.06), die alle sinngemäss zu Protokoll gaben, den Vorfall nicht gesehen zu haben und nicht mehr zu wissen, ob sie den Beschuldigten in der besagten Nacht in der F.________ Bar gesehen hätten (U-act. 10.0.04, Fragen\n17 und 24; U-act. 10.0.05, Fragen 14, 23 und 51; U-act. 10.0.06, Fragen 16,\n26, 28 und 43). K.________ und J.________ sagten aus, sie hätten den Beschwerdeführer vor der Bar gesehen und er habe über Schmerzen im Arm\ngeklagt (U-act. 10.0.05, Fragen 14, 34, 35, 43, 46 und 60; U-act. 10.0.06, Fragen 19, 21 und 22). J.________ gab zudem an, für den Beschwerdeführer ein\nTaxi gerufen zu haben, das ihn ins Spital gebracht habe (U-act. 10.0.05, Fragen 14, 36, 37, 38 und 59).\n\nd) Mit Verfügung vom 8. September 2016 forderte die Staatsanwaltschaft\ndie F.________ GmbH auf, diverse Unterlagen herauszugeben (U-\nact. 5.0.02). Diese Verfügung wurde, nachdem die eingeschriebene Postsendung vom 8. September 2016 nicht abgeholt wurde (Vi-act. 5.0.03 und\n5.0.04), am 21. September 2016 als A-Post Plus Sendung zugestellt (Viact. 5.0.05). In der Folge kam die F.________ GmbH der Herausgabeverfügung nicht nach, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung\nanordnete (Vi-act. 5.0.07). Am 7. November 2016 führte die Kantonspolizei\nSchwyz die Hausdurchsuchung durch und stellte eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sicher (U-act. 5.0.08 bis 5.0.10).\n\ne) Am 8. November 2016 sagte der Beschuldigte aus, er habe in der Nacht\nvom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 einen Personenschutzauftrag im\nRaum Y.________ ausgeführt (U-act. 10.0.07, Frage 12). Bei der ersten Einvernahme sei er sich nicht sicher gewesen, weil es lange her gewesen sei; er\nhabe sich daher geirrt und angegeben, er sei an einer Observation gewesen\n(U-act. 10.0.07, Frage 13). Er habe L.________ fast ein Jahr lang jeden zweiten Tag im Auftrag der G.________ GmbH beschützt (U-act. 10.0.07, Fragen 14, 15 und 24). Am 23. März 2013, um 22:00 Uhr habe er L.________ bei\nder Migrostankstelle in M.________ abgeholt. Danach seien sie zunächst in\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}