5. Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 bis 19 SchKG werden überdies keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);- Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.