Sollte mit diesem Vorbringen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt sein, so ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren in der Regel keine mündliche Verhandlung stattfindet (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG), d.h. die Parteien haben sich grundsätzlich in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort zu äussern (BGE 139 III 491, E. 4.4; BBl 2006 7379). Wenn es die Beschwerdeinstanz als zweckmässig erachtet, kann sie aber auch eine Parteiverhandlung durchführen (BBl 2006 7379). Vorliegend geht es – bei unbestrittenem Sachverhalt – um die Beantwortung einer Rechtsfrage. Eine Parteiverhandlung ist daher nicht angezeigt.