4. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter beantragte vor dem Kantonsgericht noch, vor Gericht erscheinen zu dürfen. Soweit dies als Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung zu verstehen ist, ist der Antrag abzuweisen, weil der Sachverhalt bereits anhand der vorhandenen Beweismittel und insbesondere der Eingeständnisse der Beschwerdeführerin erstellt ist. Eine Parteibefragung vermag an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern.