Zusammengefasst ist die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Domizilhalter nicht zu beanstanden. Ebenso wenig besteht ein unverschuldetes Hindernis, welches die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags gebieten würde. Wurde – eingestandenermassen – kein Rechtsvorschlag erhoben, erwuchs der Zahlungsbefehl in Rechtskraft und konnte das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin (auf entsprechendes Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin hin [Art. 159 SchKG]) folgerichtig den Konkurs androhen. Die Beschwerde ist somit unbegründet. Kantonsgericht Schwyz 11