Ein sorgsamer Geschäftsmann, sei es nun D.________ oder B.________, hätte sich nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung vergewissert, dass der Rechtsvorschlag betreffend die Forderung von Fr. 7‘640.00 (vgl. KG-act. 1/2) rechtzeitig eingereicht resp. nicht als blosse Kopie abgetan und ins Altpapier gelegt wird. Der Beschwerdeführerin kann daher auch keine Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gewährt werden.