Sofern die Beschwerde vom 4. November 2016 an die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe zu verstehen wäre, gilt das zuvor zum Rechtsstillstand Geschriebene: Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausreichend vertreten und somit handlungsfähig. Ein unverschuldetes Hindernis am Verpassen Kantonsgericht Schwyz 10