Dies ist indessen nicht entscheidend, weil die Beschwerdeführerin nicht behauptet, den Zahlungsbefehl erst nach Ablauf der Frist für die Ergreifung des Rechtsvorschlags erhalten zu haben. Vielmehr macht sie selbst geltend, dass D.________, welcher für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt ist, den Rechtsvorschlag umgehend unterschrieb (KG-act. 1). Die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags scheiterte nach eigenen Angaben gerade nicht daran, dass keine vertretungsberechtigte Person innert Frist hätte handeln können. Folglich wäre D.________ in der Lage gewesen bzw. war er in der Lage, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben.