A.III.a sowie Handelsregisterauszug), weil in beiden Fällen B.________ der vorstehenden Rechtsprechung folgend zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls in der Betreibung gegen die Berufungsführerin berechtigt war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eingesteht, den Zahlungsbefehl tatsächlich von B.________ erhalten zu haben (Vi-act. A.III.a; Vi-act. A.III.b; KG-act. 1). Unbekannt ist zwar, wann genau B.________ den Zahlungsbefehl an die Beschwerdeführerin weiterleitete. Dies ist indessen nicht entscheidend, weil die Beschwerdeführerin nicht behauptet, den Zahlungsbefehl erst nach Ablauf der Frist für die Ergreifung des Rechtsvorschlags erhalten zu haben.