Eine blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt nicht, sondern der Schuldner muss durch Indizien dartun, dass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft. Bei einer im Geschäftsleben tätigen Person ist bezüglich der Annahme der Entschuldbarkeit ein strenger Massstab anzulegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern.