BGE 112 V 255, E. 2.a). Ein unverschuldetes Hindernis liegt auch vor, wenn der Schuldner bzw. eine andere zur Rechtsvorschlagserhebung berechtigte Person trotz korrekter Zustellung ohne Verschulden erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhielt (Nordmann, a.a.O., Art. 33 N 11; vgl. BGE 107 III 11, E. 4). Eine blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt nicht, sondern der Schuldner muss durch Indizien dartun, dass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft.