Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein (Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 33 N 22). Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtssuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art.