ständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses muss restriktiv gehandhabt werden. Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein (Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2014, Art.