Erfolgt die Zustellung nicht nach diesen Regeln, so entfaltet sie ihre Wirkungen gleichwohl, sofern die Betriebene von deren Inhalt Kenntnis erhält. In diesem Zeitpunkt beginnt insbesondere die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen. Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Zustellbescheinigung fehlt oder wenn die Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände der Betriebenen gelangt ist (BGer 5A_215/2007 vom 2. Oktober 2007, E. 2.1; BGE 128 III 101, E. 2; vgl. BGE 88 III 12, E. 1).