Weist die (betriebene) Gesellschaft an ihrem statuarischen Sitz kein Geschäftsbüro auf, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Übernimmt eine Gesellschaft das Domizil einer anderen Gesellschaft, so darf die Betreibungsurkunde nicht mehr direkt der Betriebenen, sondern nur einem nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 (bis Ziff. 4) SchKG zur Entgegennahme berechtigten Vertreter der Domizilhalterin ausgehändigt werden (BGE 119 III 57, E. 3.d; BGE 120 III 64, E. 3;