BGE 88 III 12, E. 2). Sie kann sowohl an einen im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im Dienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft ist, erfolgen, weil dieser ohne Weiteres in der Lage ist und aller Kantonsgericht Schwyz 7 Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich dem Vertreter weiterzuleiten (Angst, a.a.O., Art. 65 N 10; BGE 88 III 12, E. 2; BGE 96 III 4, E. 1).