d) aa) Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG die Zustellung einer Betreibungsurkunde an den Vertreter derselben. Als Vertreter in diesem Sinne gilt bei der Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen anderen (Beamten oder) Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Die Ersatzzustellung nach Art.