_ einzelzeichnungsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 31. August 2016 über einen Vertreter, welcher für die Beschwerdeführerin hätte handeln können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin folglich um Rechtsstillstand ersucht hätte, hätte ihr kein Rechtsstillstand gewährt werden können.