handlung war (Vi-act. B, KB 1). Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass C.________ auch noch im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin im August 2016 krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die Beschwerdeführerin entsprechend zu vertreten. Ausserdem behauptet die Beschwerdeführerin nicht, beim Betreibungsamt Höfe um Gewährung des Rechtsstillstands ersucht zu haben. Und schliesslich hielt die Vorinstanz – in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes – zu Recht fest, dass sich aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt, dass neben C.________ auch D.________ einzelzeichnungsberechtigt ist.