Die Praxis geht jedoch darüber hinaus und billigt den Rechtsstillstand auch Gesellschaften zu. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass deren einziger Vertreter schwerkrank ist (Bauer, a.a.O., Art. 61 N 3). bb) Die Beschwerdeführerin belegte erstinstanzlich mit einem Arztzeugnis vom 15. Juni 2016, dass C.________ seit dem 6. Juni 2016 in stationärer Be- Kantonsgericht Schwyz 6