61 SchKG tritt nicht von Gesetzes wegen ein, sondern der Schuldner muss den Betreibungsbeamten um Gewährung des Rechtsstillstands ersuchen (vgl. Sarbach, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 61 N 2; Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 61 N 10 f.). Nach dem Wortlaut von Art. 61 SchKG kann der Rechtsstillstand nur dem schwerkranken Schuldner selbst gewährt werden. Die Praxis geht jedoch darüber hinaus und billigt den Rechtsstillstand auch Gesellschaften zu.