c) aa) Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand gewährt ist, dürfen, ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Der Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG tritt nicht von Gesetzes wegen ein, sondern der Schuldner muss den Betreibungsbeamten um Gewährung des Rechtsstillstands ersuchen (vgl. Sarbach, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2014, Art.