fehls sei Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG sowie der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend und damit korrekt erfolgt. Herr B.________ sei der Domizilhalter der Beschwerdeführerin gewesen, weshalb ihm der Zahlungsbefehl habe zugestellt werden können (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 7). b) Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Ziff. 2 SchKG). Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei (Art. 20a Ziff. 3 SchKG).