a) Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 30. Dezember 2016 hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG gewährt werden könne, weil der – nach seinen Angaben – erkrankte C.________ nicht der einzige Vertreter der Beschwerdeführerin sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6). Die Zustellung des Zahlungsbe- Kantonsgericht Schwyz 5