__ nicht anwaltlich vertreten und es ergibt sich aus der erstinstanzlichen Beschwerde, dass es um „seine“ A.________ und um die gegen diese Gesellschaft angehobene Betreibung ging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde vom 4. November 2016 eintrat. 3. Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor der unteren und der oberen Aufsichtsbehörde ist die Frage, ob der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt wurde und das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin deshalb am 3. November 2016 den Konkurs androhen durfte.