_, mithin eine juristische Person, und nicht C.________ persönlich. C.________ begründete nicht, weshalb er zur Beschwerde vor der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs legitimiert sein sollte, obwohl er von der angefochtenen Verfügung weder formell noch materiell beschwert ist. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, welche auf eine Rechtsmittellegitimation von C.________ schliessen lassen würden. Indessen war C.________ nicht anwaltlich vertreten und es ergibt sich aus der erstinstanzlichen Beschwerde, dass es um „seine“ A.________ und um die gegen diese Gesellschaft angehobene Betreibung ging.