Kantonsgericht Schwyz 4 b) Die an die Vorinstanz gerichtete Beschwerdeschrift vom 4. November 2016 ist (Vi-act. A.I) wurde – im Gegensatz zu jener an das Kantonsgericht vom 20. Januar 2017 (KG-act. 1) – von C.________ (in eigenem Namen) erhoben und auch von diesem unterzeichnet. Als Absenderadresse ist zuerst seine private Adresse (.__________) aufgeführt. Darunter ist „A.________ niedergeschrieben. Verfügungsadressatin, d.h. Adressatin des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe (Vi-act. B, KB 2), ist die A.________, mithin eine juristische Person, und nicht C.__