Darüber hinaus ist vorausgesetzt, dass der Rechtsmittelkläger zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 41). Dies ist stets bei Parteien der Fall, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben. Dabei genügt es, dass eine Person formell als Verfahrenspartei behandelt wurde (vgl. Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 63). Bezüglich der Beschwerdelegitimation Dritter ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob dem Dritten ein schützenswertes Interesse an der konkret beantragten Rechtsfolge zukommt (vgl. Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 75; zum Ganzen auch: BEK 2015 169 vom 23. Dezember 2015, E. 2.b.aa). Kantonsgericht