sowie das Justizgesetz zu beachten (§ 18 EGzSchKG). Dementsprechend haben die untere und die obere Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt unter anderem voraus, dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), insbesondere durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Kunz, in: Kunz/ Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 41 und 46).