2. a) Soweit Art. 20a SchKG keine Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde vorsieht, haben die Kantone das Verfahren zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Schwyz sind für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Schweizerische Zivilprozessordnung Kantonsgericht Schwyz 3