b) Gegen die Konkursandrohung erhob C.________ am 4. Oktober 2016 [recte: 4. November 2016] Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe (Vi-act. A. I). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung resp. die Aufhebung des Zahlungsbefehl Nr. xxx. Der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe wies als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 ab (KGact. 1/1). Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (KG-act. 1; Vi-act. E.8).