1. a) Aufgrund unbestrittener Parteibehauptungen, Angaben des Domizilhalters der A.________ und dem im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nachgereichten Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2016 ist erstellt, dass das Betreibungsamt Höfe der A.________ in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl zustellte. Entgegengenommen wurde der Zahlungsbefehl am 31. August 2016 von B.________, dem Domizilhalter der A.________ (Vi-act. A. II; Vi-act. III.a; Vi-act. A.III.b; vgl. auch KG-act. 1/2). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 drohte das Betreibungsamt Höfe der A.________ in der Betreibung Nr. xxx den Konkurs an (Vi-act.