{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-21_2017-04-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b4ffbe8ad6ed98cee570f5bfbdc5b6b6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-21_2017-04-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f4878273e804e0dfc46a6dc646f4f2da5613644322eefffb4d70c9044ccc330f5118c76eb1b46c48b495aed05d310e2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f4878273e804e0dfc46a6dc646f4f2da5613644322eefffb4d70c9044ccc330f5118c76eb1b46c48b495aed05d310e2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_21", "Checksum": "3f6723c6e79003dba933381ad6c0862a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.04.2017 BEK 2017 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde (Zustellung Zahlungsbefehl) | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:55", "Checksum": "60324aa2f0e52d0d77c439b4efbcdaa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.04.2017 BEK 2017 21\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde (Zustellung Zahlungsbefehl) | SchKG-Beschwerde\n\nDomizilhalter der Beschwerdeführerin, zugestellt (Vi-act. A.III.a; Vi-act. A.III.b;\nKG-act. 1/2). Keine Rolle spielt es dabei, ob B.________, welcher gemäss\nAuszug aus dem Einwohnerkontrollsystem „GERES“ selbst an der\n._________ in .________ gemeldet ist, als Privatperson Domizilhalter war\noder die B.________ E.________GmbH mit Domizil an der .________ in\n._______ als juristische Person, deren einziger Vertreter wiederum\nB.________ war (vgl. Vi-act. A.III.a sowie Handelsregisterauszug), weil in beiden Fällen B.________ der vorstehenden Rechtsprechung folgend zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls in der Betreibung gegen die Berufungsführerin berechtigt war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eingesteht, den\nZahlungsbefehl tatsächlich von B.________ erhalten zu haben (Vi-act. A.III.a;\nVi-act. A.III.b; KG-act. 1). Unbekannt ist zwar, wann genau B.________ den\nZahlungsbefehl an die Beschwerdeführerin weiterleitete. Dies ist indessen\nnicht entscheidend, weil die Beschwerdeführerin nicht behauptet, den Zahlungsbefehl erst nach Ablauf der Frist für die Ergreifung des Rechtsvorschlags\nerhalten zu haben. Vielmehr macht sie selbst geltend, dass D.________, welcher für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt ist, den Rechtsvorschlag umgehend unterschrieb (KG-act. 1). Die rechtzeitige Erhebung des\nRechtsvorschlags scheiterte nach eigenen Angaben gerade nicht daran, dass\nkeine vertretungsberechtigte Person innert Frist hätte handeln können. Folglich wäre D.________ in der Lage gewesen bzw. war er in der Lage, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls ist somit\nnicht zu beanstanden.\n\nSofern die Beschwerde vom 4. November 2016 an die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe zu verstehen\nwäre, gilt das zuvor zum Rechtsstillstand Geschriebene: Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausreichend vertreten und somit handlungsfähig. Ein unverschuldetes Hindernis am Verpassen\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nder Frist für den Rechtsvorschlag besteht daher nicht. D.________ konnte als\nVertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht an der Einhaltung der Frist zur Erhebung\ndes Rechtsvorschlags verhindert war. Für den Umstand, dass er diesen nicht\nselbst namens der Beschwerdeführerin (z.B. per Einschreiben) beim Betreibungsamt Höfe einreichte, sondern sich dafür F.________ bzw.\nB.________Hilfe bedienen wollte, welcher dann versäumte, den Rechtsvorschlag tatsächlich beim Betreibungsamt Höfe einzureichen, ist die Beschwerdeführerin verantwortlich. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführerin das\nVerhalten ihrer selbst beigezogenen Hilfspersonen zuzurechnen. Dass der\nZahlungsbefehl mit dem darauf vermerkten Rechtsvorschlag aufgrund einer\nFehleinschätzung von B.________ – er ging nach eigenen Angaben davon\naus, es handle sich um eine blosse Kopie (Vi-act. A.III.a) – dann ins Altpapier\ngelegt wurde, kann nicht als total unverschuldetes Versäumnis gelten. Ein\nsorgsamer Geschäftsmann, sei es nun D.________ oder B.________, hätte\nsich nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung vergewissert, dass der\nRechtsvorschlag betreffend die Forderung von Fr. 7‘640.00 (vgl. KG-act. 1/2)\nrechtzeitig eingereicht resp. nicht als blosse Kopie abgetan und ins Altpapier\ngelegt wird. Der Beschwerdeführerin kann daher auch keine Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gewährt werden.\n\nZusammengefasst ist die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Domizilhalter nicht zu beanstanden. Ebenso wenig besteht ein unverschuldetes Hindernis, welches die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags gebieten würde. Wurde – eingestandenermassen – kein Rechtsvorschlag erhoben, erwuchs der Zahlungsbefehl in Rechtskraft und konnte das\nBetreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin (auf entsprechendes Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin hin [Art. 159 SchKG]) folgerichtig den Konkurs\nandrohen. Die Beschwerde ist somit unbegründet.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n4. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter beantragte vor dem Kantonsgericht noch, vor Gericht erscheinen zu dürfen. Soweit dies als Antrag auf\nDurchführung einer Parteibefragung zu verstehen ist, ist der Antrag abzuweisen, weil der Sachverhalt bereits anhand der vorhandenen Beweismittel und\ninsbesondere der Eingeständnisse der Beschwerdeführerin erstellt ist. Eine\nParteibefragung vermag an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern.\n\nSollte mit diesem Vorbringen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nbeabsichtigt sein, so ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren in\nder Regel keine mündliche Verhandlung stattfindet (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO\ni.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG), d.h. die Parteien haben\nsich grundsätzlich in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort zu äussern (BGE 139 III 491, E. 4.4; BBl 2006 7379). Wenn es die Beschwerdeinstanz als zweckmässig erachtet, kann sie aber auch eine Parteiverhandlung\ndurchführen (BBl 2006 7379). Vorliegend geht es – bei unbestrittenem Sachverhalt – um die Beantwortung einer Rechtsfrage. Eine Parteiverhandlung ist\ndaher nicht angezeigt.\n\n"}