{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-21_2017-04-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b4ffbe8ad6ed98cee570f5bfbdc5b6b6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-21_2017-04-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f4878273e804e0dfc46a6dc646f4f2da5613644322eefffb4d70c9044ccc330f5118c76eb1b46c48b495aed05d310e2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f4878273e804e0dfc46a6dc646f4f2da5613644322eefffb4d70c9044ccc330f5118c76eb1b46c48b495aed05d310e2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_21", "Checksum": "3f6723c6e79003dba933381ad6c0862a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.04.2017 BEK 2017 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde (Zustellung Zahlungsbefehl) | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:55", "Checksum": "60324aa2f0e52d0d77c439b4efbcdaa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.04.2017 BEK 2017 21\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde (Zustellung Zahlungsbefehl) | SchKG-Beschwerde\n\nd) aa) Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG die Zustellung einer\nBetreibungsurkunde an den Vertreter derselben. Als Vertreter in diesem Sinne\ngilt bei der Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).\nWerden diese Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann\ndie Zustellung auch an einen anderen (Beamten oder) Angestellten erfolgen\n(Art. 65 Abs. 2 SchKG). Die Ersatzzustellung nach Art. 65 Abs. 2 SchKG ist\nnur möglich, wenn zuerst versucht wurde, die Betreibungsurkunde einer in\nArt. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG genannten Person zuzustellen (Angst, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 65 N 10;\nBGE 118 III 10, E. 3.b; BGE 88 III 12, E. 2). Sie kann sowohl an einen im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im\nDienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen\nGesellschaft ist, erfolgen, weil dieser ohne Weiteres in der Lage ist und aller\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nWahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich dem Vertreter weiterzuleiten (Angst, a.a.O., Art. 65 N 10; BGE 88\nIII 12, E. 2; BGE 96 III 4, E. 1).\n\nWeist die (betriebene) Gesellschaft an ihrem statuarischen Sitz kein Geschäftsbüro auf, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen\nzu lassen (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines\nBevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Übernimmt eine Gesellschaft das Domizil einer anderen\nGesellschaft, so darf die Betreibungsurkunde nicht mehr direkt der Betriebenen, sondern nur einem nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 (bis Ziff. 4) SchKG zur Entgegennahme berechtigten Vertreter der Domizilhalterin ausgehändigt werden\n(BGE 119 III 57, E. 3.d; BGE 120 III 64, E. 3; BGer 5A_215/2007 vom 2. Oktober 2007, E. 2.1; Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 65 N 1; vgl. BGer 5A_750/2013 vom 8. April 2014,\nE. 4.3.1). Wird das Domizil der Schuldnerin bei einer natürlichen Person begründet, so muss die Zustellung der Betreibungsurkunde an diese natürliche\nPerson erfolgen (BGE 119 III 57, E. 3.d). Erfolgt die Zustellung nicht nach diesen Regeln, so entfaltet sie ihre Wirkungen gleichwohl, sofern die Betriebene\nvon deren Inhalt Kenntnis erhält. In diesem Zeitpunkt beginnt insbesondere\ndie Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen. Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Zustellbescheinigung fehlt oder wenn die Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände der Betriebenen gelangt ist (BGer 5A_215/2007 vom 2. Oktober 2007, E. 2.1; BGE 128 III\n101, E. 2; vgl. BGE 88 III 12, E. 1).\n\nbb) Wer durch unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert\nFrist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige\nrichterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom\nWegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zu-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Voraussetzung des\nunverschuldeten Hindernisses muss restriktiv gehandhabt werden. Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss\nunvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein (Russenberger/Minet,\nin: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 33 N 22). Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer\nKrankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtssuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu\nhandeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung\nzu betrauen (Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage,\nBasel 2010, Art. 33 N 11; Russenberger/Minet, a.a.O., Art. 33 N 22; BGE 112\nV 255, E. 2.a). Ein unverschuldetes Hindernis liegt auch vor, wenn der Schuldner bzw. eine andere zur Rechtsvorschlagserhebung berechtigte Person trotz\nkorrekter Zustellung ohne Verschulden erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhielt (Nordmann, a.a.O., Art. 33\nN 11; vgl. BGE 107 III 11, E. 4). Eine blosse Behauptung, der Hausgenosse\nhabe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt nicht, sondern der Schuldner muss durch Indizien\ndartun, dass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft. Bei\neiner im Geschäftsleben tätigen Person ist bezüglich der Annahme der Entschuldbarkeit ein strenger Massstab anzulegen. Selbst bei einem nur leichten\nzurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit\nliegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der\nnach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen\nGeschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung\nübermässige Anforderung gestellt hätte (Nordmann, a.a.O., Art. 33 N 11).\n\ncc) Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes\nHöfe wurde unbestrittenermassen am 31. August 2016 B.________, dem\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}