{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-21_2017-04-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b4ffbe8ad6ed98cee570f5bfbdc5b6b6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-21_2017-04-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f4878273e804e0dfc46a6dc646f4f2da5613644322eefffb4d70c9044ccc330f5118c76eb1b46c48b495aed05d310e2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f4878273e804e0dfc46a6dc646f4f2da5613644322eefffb4d70c9044ccc330f5118c76eb1b46c48b495aed05d310e2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_21", "Checksum": "3f6723c6e79003dba933381ad6c0862a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.04.2017 BEK 2017 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde (Zustellung Zahlungsbefehl) | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:55", "Checksum": "60324aa2f0e52d0d77c439b4efbcdaa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.04.2017 BEK 2017 21\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde (Zustellung Zahlungsbefehl) | SchKG-Beschwerde\n\nb) Die an die Vorinstanz gerichtete Beschwerdeschrift vom 4. November\n2016 ist (Vi-act. A.I) wurde – im Gegensatz zu jener an das Kantonsgericht\nvom 20. Januar 2017 (KG-act. 1) – von C.________ (in eigenem Namen) erhoben und auch von diesem unterzeichnet. Als Absenderadresse ist zuerst\nseine private Adresse (.__________) aufgeführt. Darunter ist „A.________\nniedergeschrieben. Verfügungsadressatin, d.h. Adressatin des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe (Vi-act. B, KB 2), ist die A.________, mithin eine juristische Person, und nicht C.________ persönlich. C.________ begründete nicht, weshalb\ner zur Beschwerde vor der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und\nKonkurs legitimiert sein sollte, obwohl er von der angefochtenen Verfügung\nweder formell noch materiell beschwert ist. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, welche auf eine Rechtsmittellegitimation von C.________ schliessen\nlassen würden. Indessen war C.________ nicht anwaltlich vertreten und es\nergibt sich aus der erstinstanzlichen Beschwerde, dass es um „seine“\nA.________ und um die gegen diese Gesellschaft angehobene Betreibung\nging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde\nin Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde vom 4. November 2016\neintrat.\n\n3. Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor der\nunteren und der oberen Aufsichtsbehörde ist die Frage, ob der Zahlungsbefehl\nin der Betreibung Nr. xxx der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt wurde und\ndas Betreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin deshalb am 3. November\n2016 den Konkurs androhen durfte.\n\na) Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 30. Dezember 2016\nhauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsstillstand\ngemäss Art. 61 SchKG gewährt werden könne, weil der – nach seinen Angaben – erkrankte C.________ nicht der einzige Vertreter der Beschwerdeführerin sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6). Die Zustellung des Zahlungsbe-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nfehls sei Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG sowie der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend und damit korrekt erfolgt. Herr B.________ sei der\nDomizilhalter der Beschwerdeführerin gewesen, weshalb ihm der Zahlungsbefehl habe zugestellt werden können (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 7).\n\nb) Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie\nkann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren\nnicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Ziff. 2 SchKG). Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei\n(Art. 20a Ziff. 3 SchKG).\n\nc) aa) Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für\neine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Gegen einen\nSchuldner, dem der Rechtsstillstand gewährt ist, dürfen, ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung\nvon Vermögensgegenständen handelt, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Der Rechtsstillstand nach Art. 61\nSchKG tritt nicht von Gesetzes wegen ein, sondern der Schuldner muss den\nBetreibungsbeamten um Gewährung des Rechtsstillstands ersuchen (vgl. Sarbach, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs,\n2. Auflage, Basel 2014, Art. 61 N 2; Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin\n[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 61 N 10 f.). Nach dem Wortlaut von\nArt. 61 SchKG kann der Rechtsstillstand nur dem schwerkranken Schuldner\nselbst gewährt werden. Die Praxis geht jedoch darüber hinaus und billigt den\nRechtsstillstand auch Gesellschaften zu. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass deren einziger Vertreter schwerkrank ist (Bauer, a.a.O., Art. 61\nN 3).\n\nbb) Die Beschwerdeführerin belegte erstinstanzlich mit einem Arztzeugnis\nvom 15. Juni 2016, dass C.________ seit dem 6. Juni 2016 in stationärer Be-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nhandlung war (Vi-act. B, KB 1). Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass\nC.________ auch noch im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an\ndie Beschwerdeführerin im August 2016 krankheitsbedingt nicht in der Lage\nwar, die Beschwerdeführerin entsprechend zu vertreten. Ausserdem behauptet die Beschwerdeführerin nicht, beim Betreibungsamt Höfe um Gewährung\ndes Rechtsstillstands ersucht zu haben. Und schliesslich hielt die Vorinstanz –\nin Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes – zu Recht fest, dass sich aus\ndem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt, dass neben\nC.________ auch D.________ einzelzeichnungsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am\n31. August 2016 über einen Vertreter, welcher für die Beschwerdeführerin\nhätte handeln können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin folglich um\nRechtsstillstand ersucht hätte, hätte ihr kein Rechtsstillstand gewährt werden\nkönnen.\n\n"}