Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. April 2017 BEK 2017 21 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegnerin, betreffend SchKG-Beschwerde (Zustellung Zahlungsbefehl) (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirks- gerichts Höfe vom 30. Dezember 2016, APD 2016 92);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Aufgrund unbestrittener Parteibehauptungen, Angaben des Domizil- halters der A.________ und dem im Beschwerdeverfahren vor dem Kantons- gericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nachge- reichten Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2016 ist erstellt, dass das Betreibungs- amt Höfe der A.________ in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl zu- stellte. Entgegengenommen wurde der Zahlungsbefehl am 31. August 2016 von B.________, dem Domizilhalter der A.________ (Vi-act. A. II; Vi-act. III.a; Vi-act. A.III.b; vgl. auch KG-act. 1/2). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 drohte das Betreibungsamt Höfe der A.________ in der Betreibung Nr. xxx den Konkurs an (Vi-act. B, KB 2). Die Konkursandrohung wurde am 3. November 2016 B.________ zugestellt (Vi-act. B, KB 2). b) Gegen die Konkursandrohung erhob C.________ am 4. Oktober 2016 [recte: 4. November 2016] Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe (Vi-act. A. I). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung resp. die Aufhebung des Zahlungsbefehl Nr. xxx. Der Vizegerichtspräsident des Be- zirksgerichts Höfe wies als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 ab (KG- act. 1/1). Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (KG-act. 1; Vi-act. E.8). Sinngemäss beantragte sie in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Aufhebung der Konkurs- androhung bzw. des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxx des Betrei- bungsamtes Höfe. 2. a) Soweit Art. 20a SchKG keine Verfahrensbestimmungen für die betrei- bungsrechtliche Beschwerde vorsieht, haben die Kantone das Verfahren zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Schwyz sind für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde die Schweizerische Zivilprozessordnung Kantonsgericht Schwyz 3 sowie das Justizgesetz zu beachten (§ 18 EGzSchKG). Dementsprechend haben die untere und die obere Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prü- fen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Die Erhe- bung eines Rechtsmittels setzt unter anderem voraus, dass der Rechtsmittel- kläger ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), insbe- sondere durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Kunz, in: Kunz/ Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Be- schwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 41 und 46). Konkret muss der Rechtsmittelkläger ein besonderes Interesse daran haben, dass der angefoch- tene Entscheid geändert oder aufgehoben wird (Kunz, a.a.O, Vor Art. 308 ff. N 47). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundesgerichtsge- setz ist in der Regel kumulativ sowohl eine formelle als auch eine materielle Beschwer erforderlich (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 48). Eine materielle Beschwer ist zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkretes Interesse hat, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung trifft und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfaltet. Der Rechtsmittelkläger muss durch den Entscheid in einer rechtlich relevanten Weise tangiert sein (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 51). Das Inter- esse an der Aufhebung und Korrektur muss sodann grundsätzlich ein aktuel- les sein (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 52; zum Ganzen auch: BEK 2015 169 vom 23. Dezember 2015, E. 2.b.aa). Darüber hinaus ist vorausgesetzt, dass der Rechtsmittelkläger zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 41). Dies ist stets bei Parteien der Fall, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben. Dabei genügt es, dass eine Person formell als Verfahrens- partei behandelt wurde (vgl. Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 63). Bezüglich der Beschwerdelegitimation Dritter ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob dem Drit- ten ein schützenswertes Interesse an der konkret beantragten Rechtsfolge zukommt (vgl. Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 75; zum Ganzen auch: BEK 2015 169 vom 23. Dezember 2015, E. 2.b.aa). Kantonsgericht Schwyz 4 b) Die an die Vorinstanz gerichtete Beschwerdeschrift vom 4. November 2016 ist (Vi-act. A.I) wurde – im Gegensatz zu jener an das Kantonsgericht vom 20. Januar 2017 (KG-act. 1) – von C.________ (in eigenem Namen) er- hoben und auch von diesem unterzeichnet. Als Absenderadresse ist zuerst seine private Adresse (.__________) aufgeführt. Darunter ist „A.________ niedergeschrieben. Verfügungsadressatin, d.h. Adressatin des Zahlungsbe- fehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- amtes Höfe (Vi-act. B, KB 2), ist die A.________, mithin eine juristische Per- son, und nicht C.________ persönlich. C.________ begründete nicht, weshalb er zur Beschwerde vor der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs legitimiert sein sollte, obwohl er von der angefochtenen Verfügung weder formell noch materiell beschwert ist. Ebenso wenig liegen Anhaltspunk- te vor, welche auf eine Rechtsmittellegitimation von C.________ schliessen lassen würden. Indessen war C.________ nicht anwaltlich vertreten und es ergibt sich aus der erstinstanzlichen Beschwerde, dass es um „seine“ A.________ und um die gegen diese Gesellschaft angehobene Betreibung ging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde vom 4. November 2016 eintrat. 3. Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor der unteren und der oberen Aufsichtsbehörde ist die Frage, ob der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt wurde und das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin deshalb am 3. November 2016 den Konkurs androhen durfte. a) Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 30. Dezember 2016 hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG gewährt werden könne, weil der – nach seinen Anga- ben – erkrankte C.________ nicht der einzige Vertreter der Beschwerdeführe- rin sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6). Die Zustellung des Zahlungsbe- Kantonsgericht Schwyz 5 fehls sei Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG sowie der bundesgerichtli- chen Praxis entsprechend und damit korrekt erfolgt. Herr B.________ sei der Domizilhalter der Beschwerdeführerin gewesen, weshalb ihm der Zahlungsbe- fehl habe zugestellt werden können (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 7). b) Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verwei- gern (Art. 20a Ziff. 2 SchKG). Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei (Art. 20a Ziff. 3 SchKG). c) aa) Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand gewährt ist, dürfen, ausser im Arrestver- fahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, keine Betreibungshandlungen vorge- nommen werden (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Der Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG tritt nicht von Gesetzes wegen ein, sondern der Schuldner muss den Betreibungsbeamten um Gewährung des Rechtsstillstands ersuchen (vgl. Sar- bach, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 61 N 2; Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 61 N 10 f.). Nach dem Wortlaut von Art. 61 SchKG kann der Rechtsstillstand nur dem schwerkranken Schuldner selbst gewährt werden. Die Praxis geht jedoch darüber hinaus und billigt den Rechtsstillstand auch Gesellschaften zu. Dies aber nur unter der Vorausset- zung, dass deren einziger Vertreter schwerkrank ist (Bauer, a.a.O., Art. 61 N 3). bb) Die Beschwerdeführerin belegte erstinstanzlich mit einem Arztzeugnis vom 15. Juni 2016, dass C.________ seit dem 6. Juni 2016 in stationärer Be- Kantonsgericht Schwyz 6 handlung war (Vi-act. B, KB 1). Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass C.________ auch noch im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin im August 2016 krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die Beschwerdeführerin entsprechend zu vertreten. Ausserdem behaup- tet die Beschwerdeführerin nicht, beim Betreibungsamt Höfe um Gewährung des Rechtsstillstands ersucht zu haben. Und schliesslich hielt die Vorinstanz – in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes – zu Recht fest, dass sich aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt, dass neben C.________ auch D.________ einzelzeichnungsberechtigt ist. Die Beschwer- deführerin verfügte somit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 31. August 2016 über einen Vertreter, welcher für die Beschwerdeführerin hätte handeln können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin folglich um Rechtsstillstand ersucht hätte, hätte ihr kein Rechtsstillstand gewährt werden können. d) aa) Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell- schaft gerichtet, so erfolgt gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG die Zustellung einer Betreibungsurkunde an den Vertreter derselben. Als Vertreter in diesem Sinne gilt bei der Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vor- standes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen anderen (Beamten oder) Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Die Ersatzzustellung nach Art. 65 Abs. 2 SchKG ist nur möglich, wenn zuerst versucht wurde, die Betreibungsurkunde einer in Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG genannten Person zuzustellen (Angst, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 65 N 10; BGE 118 III 10, E. 3.b; BGE 88 III 12, E. 2). Sie kann sowohl an einen im glei- chen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im Dienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft ist, erfolgen, weil dieser ohne Weiteres in der Lage ist und aller Kantonsgericht Schwyz 7 Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde un- verzüglich dem Vertreter weiterzuleiten (Angst, a.a.O., Art. 65 N 10; BGE 88 III 12, E. 2; BGE 96 III 4, E. 1). Weist die (betriebene) Gesellschaft an ihrem statuarischen Sitz kein Ge- schäftsbüro auf, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuld- ner bestimmen kann. Übernimmt eine Gesellschaft das Domizil einer anderen Gesellschaft, so darf die Betreibungsurkunde nicht mehr direkt der Betriebe- nen, sondern nur einem nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 (bis Ziff. 4) SchKG zur Ent- gegennahme berechtigten Vertreter der Domizilhalterin ausgehändigt werden (BGE 119 III 57, E. 3.d; BGE 120 III 64, E. 3; BGer 5A_215/2007 vom 2. Ok- tober 2007, E. 2.1; Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 65 N 1; vgl. BGer 5A_750/2013 vom 8. April 2014, E. 4.3.1). Wird das Domizil der Schuldnerin bei einer natürlichen Person be- gründet, so muss die Zustellung der Betreibungsurkunde an diese natürliche Person erfolgen (BGE 119 III 57, E. 3.d). Erfolgt die Zustellung nicht nach die- sen Regeln, so entfaltet sie ihre Wirkungen gleichwohl, sofern die Betriebene von deren Inhalt Kenntnis erhält. In diesem Zeitpunkt beginnt insbesondere die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen. Nichtig ist eine Zustel- lung nur dann, wenn die Zustellbescheinigung fehlt oder wenn die Betrei- bungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände der Betriebe- nen gelangt ist (BGer 5A_215/2007 vom 2. Oktober 2007, E. 2.1; BGE 128 III 101, E. 2; vgl. BGE 88 III 12, E. 1). bb) Wer durch unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein be- gründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zu- Kantonsgericht Schwyz 8 ständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses muss restriktiv gehandhabt werden. Die Ver- hinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein (Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 33 N 22). Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtssu- chende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 33 N 11; Russenberger/Minet, a.a.O., Art. 33 N 22; BGE 112 V 255, E. 2.a). Ein unverschuldetes Hindernis liegt auch vor, wenn der Schuld- ner bzw. eine andere zur Rechtsvorschlagserhebung berechtigte Person trotz korrekter Zustellung ohne Verschulden erst nach Ablauf der Rechtsvor- schlagsfrist vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhielt (Nordmann, a.a.O., Art. 33 N 11; vgl. BGE 107 III 11, E. 4). Eine blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht recht- zeitig ausgehändigt, genügt nicht, sondern der Schuldner muss durch Indizien dartun, dass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsur- kunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft. Bei einer im Geschäftsleben tätigen Person ist bezüglich der Annahme der Ent- schuldbarkeit ein strenger Massstab anzulegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderung gestellt hätte (Nordmann, a.a.O., Art. 33 N 11). cc) Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe wurde unbestrittenermassen am 31. August 2016 B.________, dem Kantonsgericht Schwyz 9 Domizilhalter der Beschwerdeführerin, zugestellt (Vi-act. A.III.a; Vi-act. A.III.b; KG-act. 1/2). Keine Rolle spielt es dabei, ob B.________, welcher gemäss Auszug aus dem Einwohnerkontrollsystem „GERES“ selbst an der ._________ in .________ gemeldet ist, als Privatperson Domizilhalter war oder die B.________ E.________GmbH mit Domizil an der .________ in ._______ als juristische Person, deren einziger Vertreter wiederum B.________ war (vgl. Vi-act. A.III.a sowie Handelsregisterauszug), weil in bei- den Fällen B.________ der vorstehenden Rechtsprechung folgend zur Entge- gennahme des Zahlungsbefehls in der Betreibung gegen die Berufungsführe- rin berechtigt war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eingesteht, den Zahlungsbefehl tatsächlich von B.________ erhalten zu haben (Vi-act. A.III.a; Vi-act. A.III.b; KG-act. 1). Unbekannt ist zwar, wann genau B.________ den Zahlungsbefehl an die Beschwerdeführerin weiterleitete. Dies ist indessen nicht entscheidend, weil die Beschwerdeführerin nicht behauptet, den Zah- lungsbefehl erst nach Ablauf der Frist für die Ergreifung des Rechtsvorschlags erhalten zu haben. Vielmehr macht sie selbst geltend, dass D.________, wel- cher für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt ist, den Rechts- vorschlag umgehend unterschrieb (KG-act. 1). Die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags scheiterte nach eigenen Angaben gerade nicht daran, dass keine vertretungsberechtigte Person innert Frist hätte handeln können. Folg- lich wäre D.________ in der Lage gewesen bzw. war er in der Lage, rechtzei- tig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls ist somit nicht zu beanstanden. Sofern die Beschwerde vom 4. November 2016 an die untere Aufsichtsbehör- de in Schuldbetreibung und Konkurs sinngemäss als Gesuch um Wiederher- stellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags gegen den Zahlungs- befehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe zu verstehen wäre, gilt das zuvor zum Rechtsstillstand Geschriebene: Die Beschwerdefüh- rerin war im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausreichend vertre- ten und somit handlungsfähig. Ein unverschuldetes Hindernis am Verpassen Kantonsgericht Schwyz 10 der Frist für den Rechtsvorschlag besteht daher nicht. D.________ konnte als Vertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben, wes- halb die Beschwerdeführerin nicht an der Einhaltung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags verhindert war. Für den Umstand, dass er diesen nicht selbst namens der Beschwerdeführerin (z.B. per Einschreiben) beim Betrei- bungsamt Höfe einreichte, sondern sich dafür F.________ bzw. B.________Hilfe bedienen wollte, welcher dann versäumte, den Rechtsvor- schlag tatsächlich beim Betreibungsamt Höfe einzureichen, ist die Beschwer- deführerin verantwortlich. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer selbst beigezogenen Hilfspersonen zuzurechnen. Dass der Zahlungsbefehl mit dem darauf vermerkten Rechtsvorschlag aufgrund einer Fehleinschätzung von B.________ – er ging nach eigenen Angaben davon aus, es handle sich um eine blosse Kopie (Vi-act. A.III.a) – dann ins Altpapier gelegt wurde, kann nicht als total unverschuldetes Versäumnis gelten. Ein sorgsamer Geschäftsmann, sei es nun D.________ oder B.________, hätte sich nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung vergewissert, dass der Rechtsvorschlag betreffend die Forderung von Fr. 7‘640.00 (vgl. KG-act. 1/2) rechtzeitig eingereicht resp. nicht als blosse Kopie abgetan und ins Altpapier gelegt wird. Der Beschwerdeführerin kann daher auch keine Wiederherstel- lung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gewährt werden. Zusammengefasst ist die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Domizilhal- ter nicht zu beanstanden. Ebenso wenig besteht ein unverschuldetes Hinder- nis, welches die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Rechtsvor- schlags gebieten würde. Wurde – eingestandenermassen – kein Rechtsvor- schlag erhoben, erwuchs der Zahlungsbefehl in Rechtskraft und konnte das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin (auf entsprechendes Fortset- zungsbegehren der Gläubigerin hin [Art. 159 SchKG]) folgerichtig den Konkurs androhen. Die Beschwerde ist somit unbegründet. Kantonsgericht Schwyz 11 4. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter beantragte vor dem Kantons- gericht noch, vor Gericht erscheinen zu dürfen. Soweit dies als Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung zu verstehen ist, ist der Antrag abzuwei- sen, weil der Sachverhalt bereits anhand der vorhandenen Beweismittel und insbesondere der Eingeständnisse der Beschwerdeführerin erstellt ist. Eine Parteibefragung vermag an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern. Sollte mit diesem Vorbringen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt sein, so ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren in der Regel keine mündliche Verhandlung stattfindet (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG), d.h. die Parteien haben sich grundsätzlich in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort zu äus- sern (BGE 139 III 491, E. 4.4; BBl 2006 7379). Wenn es die Beschwerdein- stanz als zweckmässig erachtet, kann sie aber auch eine Parteiverhandlung durchführen (BBl 2006 7379). Vorliegend geht es – bei unbestrittenem Sach- verhalt – um die Beantwortung einer Rechtsfrage. Eine Parteiverhandlung ist daher nicht angezeigt. 5. Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 bis 19 SchKG werden überdies keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);- Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4. Zufertigung an den Vertreter der Beschwerdeführerin, C.________ (1/GU), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 2. Mai 2017 nsc