4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos. Indes wurde der Beschwerdeführer bei ungenügender Begründung seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass im Rechtsmittelverfahren wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG) Kosten erhoben werden (BEK 2014 206 vom 12. März 2015; vgl. auch BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017). Davon ist hier noch einmal abzusehen, weil der Vorderrichter das rechtliche Gehör verletzte;- Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen: