BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Dies wird offensichtlich, da er sich mit keinem Wort mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt, wonach die einschlägigen Pfändungen rechtskräftig sind. Der Beschwerdeführer legt auch der oberen Aufsichtsbehörde keine Umstände und Tatsachen dar, welche die angefochtenen Verfügungen materiell in Frage stellten und bei voller Kognition zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufes in Kompensation der förmlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft werden könnten (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Namentlich rügt er nicht die Kostenauflagen, welche der Vorderrich-