Es ist daher nicht ersichtlich, welche Rügen zufolge der Gehörsverletzung durch den Vorderrichter ungeprüft blieben, respektive inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Recht, als Subjekt in das Entscheidverfahren eingebunden zu werden, substanziell tangiert wurde. Vorliegend handelt es sich vielmehr um einen Fall, in dem es dem Beschwerdeführer nicht darum geht, seine Anliegen in einem korrekten Verfahren zu vertreten, sondern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen und Ziele (vgl. APD 2017 17, Vi-act. 1) zu verfolgen, die auch im Rahmen einer Rückweisung nicht erreicht werden können (zum Ganzen vgl. BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen).