3. An sich zutreffend rügt der Beschwerdeführer zwar, dass der Vorderrichter in förmlicher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weil er ihm die im Verfahren APD 2017 17 eingereichte Vernehmlassung des Betreibungskreises vom 8. August 2017 erst mit dem angefochtenen Entscheid Kantonsgericht Schwyz 3