2. Seine Behauptung der Gutheissung eines gegen den Vorderrichter gerichteten Ausstandsbegehrens belegt der Beschwerdeführer nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist der oberen Aufsichtsbehörde kein solcher Entscheid bekannt. Vielmehr wurden gegen den Vorderrichter geltend gemachte Ausstandsgründe verworfen (vgl. BEK 2014 155 vom 31. März 2015 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen in Frage stellt, kann diese von den Gerichten nicht überprüft werden (vgl. BGer 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.3).