In beiden Verfügungen auferlegte er dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung je Fr. 200.00 Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer beschwert sich in einer Eingabe vom 28. Dezember 2017 rechtzeitig. Er beantragt, die beiden Entscheide aufzuheben, weil gegen den Vorderrichter von der oberen Aufsichtsbehörde ein begründetes Ausstandsbegehren gutgeheissen worden sei und ihm das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des Betreibungskreises verweigert worden sei.