1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ gegen eine Rechtskraftmitteilung und ein Ersuchen um die Freigabe gepfändeter Kontoguthaben des Betreibungskreises Altendorf Lachen an eine Bank, soweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 17). In separater Verfügung vom gleichen Tag wies er auch eine Beschwerde von A.________ gegen die Pfändungsurkunde No. xx desselben Betreibungskreises, soweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 18). In beiden Verfügungen auferlegte er dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung je Fr. 200.00 Verfahrenskosten.