{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-200_2018-02-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "239166d1c7fbbe3507db61640bdae03b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-200_2018-02-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_200_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cc222f40f702cb0559b6a1bab726cdfd6d578ecfb90ae350b0e67fe100ad51a56fd969039a208b68b8bf80558e7a65c3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cc222f40f702cb0559b6a1bab726cdfd6d578ecfb90ae350b0e67fe100ad51a56fd969039a208b68b8bf80558e7a65c3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_200", "Checksum": "53cb3d547b12b63bc3ea16c75f6a37e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.02.2018 BEK 2017 200"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde | March unt. 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Dezember 2017, APD 2017 17 und 18);-\n\nhat die Beschwerdekammer\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________\ngegen eine Rechtskraftmitteilung und ein Ersuchen um die Freigabe gepfändeter Kontoguthaben des Betreibungskreises Altendorf Lachen an eine Bank,\nsoweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 17). In separater Verfügung vom\ngleichen Tag wies er auch eine Beschwerde von A.________ gegen die Pfändungsurkunde No. xx desselben Betreibungskreises, soweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 18). In beiden Verfügungen auferlegte er dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung je Fr. 200.00 Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer beschwert sich in einer Eingabe vom 28. Dezember 2017 rechtzeitig. Er beantragt, die beiden Entscheide aufzuheben,\nweil gegen den Vorderrichter von der oberen Aufsichtsbehörde ein begründetes Ausstandsbegehren gutgeheissen worden sei und ihm das rechtliche\nGehör zur Vernehmlassung des Betreibungskreises verweigert worden sei.\n\n2. Seine Behauptung der Gutheissung eines gegen den Vorderrichter gerichteten Ausstandsbegehrens belegt der Beschwerdeführer nicht. Insoweit ist\nauf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist der oberen Aufsichtsbehörde kein solcher Entscheid bekannt. Vielmehr wurden gegen den\nVorderrichter geltend gemachte Ausstandsgründe verworfen (vgl. BEK 2014\n155 vom 31. März 2015 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen in\nFrage stellt, kann diese von den Gerichten nicht überprüft werden (vgl. BGer\n5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.3).\n\n3. An sich zutreffend rügt der Beschwerdeführer zwar, dass der Vorderrichter in förmlicher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weil\ner ihm die im Verfahren APD 2017 17 eingereichte Vernehmlassung des Betreibungskreises vom 8. August 2017 erst mit dem angefochtenen Entscheid\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nzustellte. Er unterlässt es aber, obwohl er inzwischen die Möglichkeit zur Beurteilung erhielt, ob der Vernehmlassung zu entgegnen ist oder nicht, darzutun, was er bei deren rechtzeitigen Zustellung vorinstanzlich hätte einbringen\nkönnen und wollen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Rügen zufolge der\nGehörsverletzung durch den Vorderrichter ungeprüft blieben, respektive inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Recht, als Subjekt in das Entscheidverfahren eingebunden zu werden, substanziell tangiert wurde. Vorliegend handelt es sich vielmehr um einen Fall, in dem es dem Beschwerdeführer nicht\ndarum geht, seine Anliegen in einem korrekten Verfahren zu vertreten, sondern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen und Ziele (vgl. APD 2017\n17, Vi-act. 1) zu verfolgen, die auch im Rahmen einer Rückweisung nicht erreicht werden können (zum Ganzen vgl. BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar\n2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Dies wird offensichtlich, da er sich mit keinem\nWort mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt, wonach die einschlägigen Pfändungen rechtskräftig sind. Der Beschwerdeführer legt auch der oberen Aufsichtsbehörde keine Umstände und\nTatsachen dar, welche die angefochtenen Verfügungen materiell in Frage\nstellten und bei voller Kognition zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufes in Kompensation der förmlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft\nwerden könnten (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Namentlich rügt er nicht die Kostenauflagen, welche der Vorderrichter unabhängig von der Stellungnahme des Betreibungskreises, welcher keine\nentsprechenden Anträge stellte, anordnete.\n\n4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist,\nabzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos. Indes wurde der Beschwerdeführer\nbei ungenügender Begründung seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass\nim Rechtsmittelverfahren wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 Satz 2 SchKG) Kosten erhoben werden (BEK 2014 206 vom 12. März\n2015; vgl. auch BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017). Davon ist hier noch einmal\nabzusehen, weil der Vorderrichter das rechtliche Gehör verletzte;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n"}