Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 26. Februar 2018 BEK 2017 200 und 201 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2017, APD 2017 17 und 18);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies der Präsident des Bezirks- gerichts March als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ gegen eine Rechtskraftmitteilung und ein Ersuchen um die Freigabe gepfän- deter Kontoguthaben des Betreibungskreises Altendorf Lachen an eine Bank, soweit auf sie einzutreten war, ab (APD 2017 17). In separater Verfügung vom gleichen Tag wies er auch eine Beschwerde von A.________ gegen die Pfän- dungsurkunde No. xx desselben Betreibungskreises, soweit auf sie einzutre- ten war, ab (APD 2017 18). In beiden Verfügungen auferlegte er dem Be- schwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung je Fr. 200.00 Verfahrens- kosten. Der Beschwerdeführer beschwert sich in einer Eingabe vom 28. De- zember 2017 rechtzeitig. Er beantragt, die beiden Entscheide aufzuheben, weil gegen den Vorderrichter von der oberen Aufsichtsbehörde ein begründe- tes Ausstandsbegehren gutgeheissen worden sei und ihm das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des Betreibungskreises verweigert worden sei. 2. Seine Behauptung der Gutheissung eines gegen den Vorderrichter ge- richteten Ausstandsbegehrens belegt der Beschwerdeführer nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon ist der oberen Auf- sichtsbehörde kein solcher Entscheid bekannt. Vielmehr wurden gegen den Vorderrichter geltend gemachte Ausstandsgründe verworfen (vgl. BEK 2014 155 vom 31. März 2015 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer die bundesrecht- lich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen in Frage stellt, kann diese von den Gerichten nicht überprüft werden (vgl. BGer 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.3). 3. An sich zutreffend rügt der Beschwerdeführer zwar, dass der Vorderrich- ter in förmlicher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weil er ihm die im Verfahren APD 2017 17 eingereichte Vernehmlassung des Be- treibungskreises vom 8. August 2017 erst mit dem angefochtenen Entscheid Kantonsgericht Schwyz 3 zustellte. Er unterlässt es aber, obwohl er inzwischen die Möglichkeit zur Be- urteilung erhielt, ob der Vernehmlassung zu entgegnen ist oder nicht, darzu- tun, was er bei deren rechtzeitigen Zustellung vorinstanzlich hätte einbringen können und wollen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Rügen zufolge der Gehörsverletzung durch den Vorderrichter ungeprüft blieben, respektive inwie- fern der Beschwerdeführer in seinem Recht, als Subjekt in das Entscheidver- fahren eingebunden zu werden, substanziell tangiert wurde. Vorliegend han- delt es sich vielmehr um einen Fall, in dem es dem Beschwerdeführer nicht darum geht, seine Anliegen in einem korrekten Verfahren zu vertreten, son- dern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen und Ziele (vgl. APD 2017 17, Vi-act. 1) zu verfolgen, die auch im Rahmen einer Rückweisung nicht er- reicht werden können (zum Ganzen vgl. BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Dies wird offensichtlich, da er sich mit keinem Wort mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinander- setzt, wonach die einschlägigen Pfändungen rechtskräftig sind. Der Be- schwerdeführer legt auch der oberen Aufsichtsbehörde keine Umstände und Tatsachen dar, welche die angefochtenen Verfügungen materiell in Frage stellten und bei voller Kognition zur Vermeidung eines prozessualen Leerlau- fes in Kompensation der förmlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft werden könnten (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hin- weisen). Namentlich rügt er nicht die Kostenauflagen, welche der Vorderrich- ter unabhängig von der Stellungnahme des Betreibungskreises, welcher keine entsprechenden Anträge stellte, anordnete. 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos. Indes wurde der Beschwerdeführer bei ungenügender Begründung seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass im Rechtsmittelverfahren wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG) Kosten erhoben werden (BEK 2014 206 vom 12. März 2015; vgl. auch BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017). Davon ist hier noch einmal abzusehen, weil der Vorderrichter das rechtliche Gehör verletzte;- Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 26. Februar 2018 sl