4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der speziellen Parteikonstellation und der noch höchstrichterlich ungeklärten und erstinstanzlich nicht behandelten Rechtsfrage (vgl. oben E. 2) wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.