Mangels Hinweispflichten im SchKG (oben lit. a und b) können die Beschwerdeführer aber aus der Unterlassung eines solchen Hinweises nichts zu ihren Gunsten ableiten, umso weniger als das Rechtsöffnungsverfahren rasch abzuwickeln ist (Art. 84 Abs. 2 SchKG) und der Einzelrichter sie auf die Säumnisfolgen hinwies. Vielmehr haben sie es selbst zu verantworten, dass sie ohne Rückfrage bei einem Anwalt oder dem Richter die angesetzte siebentägige Frist nicht beachteten und ihre Säumnis riskierten.