verletzte somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht, als er am 9. Januar 2017 den Rechtsöffnungsentscheid vor Eingang ihrer Stellungnahmen ausfällte. Zwar hätte ein allfälliger Hinweis auf die nach Art. 63 SchKG verlängerten Betreibungsferien den Irrtum der Beschwerdeführer über die Geltung der zivilprozessualen Gerichtsferien, welche das Ende der siebentägigen Frist bis Montag 9. Januar 2017 hinausgeschoben hätten, vermeiden helfen können. Mangels Hinweispflichten im SchKG (oben lit.