Erhalt schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (je Vi-act. 8). Das Ende dieser Frist fiel in die Betreibungsferien mit der Folge, dass sich die Frist bis zum dritten Tag nach den Betreibungsferien, somit bis am 4. Januar 2017 verlängerte (Art. 63 SchKG). Die Beschwerdeführer reichten ihre Stellungnahmen vom 9. Januar 2017 (Vi-act. 11) verspätet ein. Der Vorderrichter Kantonsgericht Schwyz 5