c) Nach dem Gesagten gelten vorliegend für den Lauf der zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens angesetzten Frist die von Art. 31 SchKG abweichenden Bestimmungen in Art. 56 und 63 SchKG als lex specialis. Am 15. Dezember 2017 stellte die Post den Beschwerdeführern die verfahrensleitende Verfügung vor Beginn der nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG sieben Tage vor bis sieben Tage nach Weihnachten dauernden Betreibungsferien zu (je Viact. 9), womit der Vorderrichter sie aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (je Vi-act.